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Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit vom Betreuungsgericht ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine geeigneten Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt. In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen, wird ein Betreuer für Sie ausgesucht. Sie können auch festlegen, auf welche Art und Weise Sie betreut werden möchten. Die Betreuungsverfügung können Sie auch mit einer Patientenverfügung kombinieren. Der Betreuer wird - im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten - vom Betreuungsgericht kontrolliert.