Nachdem die Gerichte schon seit vielen Jahren die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen anerkannt haben, hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz über Form, Inhalt und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen beschlossen.
Nunmehr ist in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) "Einwilligungsunfähigkeit" (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages "einwilligungsunfähig" und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.
Da es einen gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut einer Patientenverfügung nicht gibt, hat die ESSLINGER INITIATIVE Vorsorgen selbst bestimmen e.V. - wie andere Institutionen und Verbände auch - einen Formulierungsvorschlag für eine Patientenverfügung vorgelegt, der es Ihnen ermöglicht, selbst mit Ihren Worten zu beschreiben, in welchen Krankheits- und Behandlungssituationen Ihr Wille gelten soll und welche ärztliche Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen.
Im Formular der ESSLINGER INITIATIVE ist (ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre) vorgesehen, eine Vertrauensperson und den Hausarzt zu benennen, mit denen die Patientenverfügung besprochen wurde. Beide könnten in Zweifelsfällen über den Wortlaut der Verfügung hinaus Auskunft über Ihren Willen und Ihre Wünsche geben.
Das Gesetz verlangt bei der Erstellung einer Patientenverfügung keine Beratung durch Ärzte oder andere geeignete Personen oder Stellen. Gleichwohl ist eine qualifizierte Beratung über alle mit einer Patientenverfügung zusammenhängenden Fragen dringend zu empfehlen. Im Landkreis Esslingen wird schon seit vielen Jahren eine kostenlose und kompetente Beratung durch den Verein "Esslinger Initiative" angeboten. Die im ganzen Landkreis verteilten Beratungsstellen finden Sie auf dieser Homepage unter "Liste der Beratungsstellen".
Auch in einigen benachbarten Landkreisen werden Beratungen auf der Grundlage der Konzeption der Esslinger Initiative angeboten. Es ist gesetzlich geregelt, dass niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden kann und die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses, z.B. eines Heimvertrages, gemacht werden darf. Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich widerrufen.
Alle ein bis zwei Jahre sollten Sie Ihre Patientenverfügung aktualisieren, d.h. auch Ihrer eventuell veränderten gesundheitlichen Situation oder möglicherweise geänderten Wünschen anpassen, oder mit neuer Unterschrift bestätigen, dass sie unverändert gelten soll. Vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung empfiehlt es sich, dass Sie Ihrer Vertrauensperson oder einer anderen Ihnen nahestehenden Person in einer eigenen Urkunde die Vorsorgevollmacht erteilen, an Ihrer Stelle über ärztliche und pflegerische Maßnahmen zu entscheiden, wenn Sie entscheidungsunfähig geworden sind.