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Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für Gesundheitsangelegenheiten) oder generell für alle Lebensbereiche ("Generalvollmacht") Vertretungsmacht erteilen. Sie müssen dafür geschäftsfähig sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.
Mit einer Gesundheitsvollmacht ermächtigen Sie Ihre Vertrauensperson, im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit an Ihrer Stelle unter Beachtung Ihrer Patientenverfügung zu entscheiden, ob und wie Sie ärztlich behandelt und wie Sie gepflegt werden sollen. In der Vollmachtsurkunde bestätigt die bevollmächtigte Person, dass Sie als Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren und dass die Vertrauensperson zur Vertretung in allen Gesundheitsangelegenheiten bereit ist.
Soll die bevollmächtigte Person auch über gefährliche ärztliche Maßnahmen (schwere Operationen, risikoreiche Untersuchungen, Medikamente mit schweren Nebenwirkungen) oder über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden können, muss dies in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnt sein. Lebenswichtige Entscheidungen muss der Bevollmächtige vom Betreuungsgericht (Amtsgericht) genehmigen lassen, falls er sich mit dem Arzt nicht einigen kann, was Ihrem Willen entspricht.
Soll sich die Vollmacht zusätzlich auf freiheitsentziehende Schutzmaßnahmen (Bettgitter u.ä.) beziehen, muss dies ebenfalls ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein. Für die Einwilligung in derartige Maßnahmen ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.