Umsetzung ...
Sollte eines Tages eine Krankheits- und Behandlungssituation eintreten, die in Ihrer Patientenverfügung beschrieben ist und Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein, ist es die Aufgabe der von Ihnen bevollmächtigten Person, den in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willen umzusetzen, d.h., sie dem behandelnden Arzt mitzuteilen. Haben Sie keine Vollmacht erteilt, wird Ihnen vom Betreuungsgericht - wie oben beschrieben - für diese Aufgabe ein Betreuer bestellt. Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie in einer bestimmten Behandlungssituation eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. eine künstliche Ernährung ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer diesen Willen mit dem behandelnden Arzt. Ihre Angehörigen und eventuelle sonstige Vertrauenspersonen sollen gehört werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Stimmen Arzt und Bevollmächtigter bzw. Betreuer überein, dass Ihr schriftlich verfasster Wille auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung nicht begonnen beziehungsweise beendet. Können sich jedoch der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer und der behandelnde Arzt nicht einigen, ob Ihre Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt
Der mutmaßliche Wille ...
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder betrifft sie nicht die aktuelle Behandlungssituation, hat der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer Ihren "mutmaßlichen Willen" zu ermitteln. Nach dem Gesetz sind dabei "insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden" des Patienten zu berücksichtigen. Hierzu spricht der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer mit "nahen Angehörigen" und "sonstigen Vertrauenspersonen", z.B. mit Lebensgefährten, engen Freunden oder Seelsorgern. Kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer auf diese Weise Ihren mutmaßlichen Willen dahingehend feststellen, dass Sie in der jetzigen Behandlungssituation z.B. eine künstliche Ernährung ablehnen, verweigert er dem behandelnden Arzt gegenüber seine Einwilligung in eine solche Maßnahme. Lässt sich der Arzt überzeugen, dass z.B. eine künstliche Ernährung in der gegebenen Behandlungssituation nicht Ihrem Willen entspricht, unterbleibt sie. Ist der Arzt anderer Meinung, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt. Kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer nicht ausreichend sicher klären, was Ihrem Willen in einer konkreten Behandlungssituation entspricht, muss er im Zweifel den vom Arzt vorgeschlagenen lebenserhaltenden Maßnahmen zustimmen.
Der Vorsorgeausweis ...
Es ist sinnvoll, wenn Sie einen Vorsorgeausweis in Ihrer Brieftasche oder in Ihrem Geldbeutel stets bei sich tragen. Aus ihm ergibt sich im Notfall, dass Sie vorsorgende Verfügungen getroffen haben und wer als Vertrauensperson oder als bevollmächtigte Person zu informieren ist. Durch das ständige Mitführen des Vorsorgeausweises dokumentieren Sie zudem, dass Ihre Verfügungen noch gelten sollen
Das Vorsorgeregister ...
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung gegen eine geringe Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, auch eine Patientenverfügung können Sie dort hinterlegen (http://www.vorsorgeregister.de). Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.