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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 eine Patientenverfügung als rechtlich nicht bindend bezeichnet, weil sie nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Nach dem Wortlaut des § 1901 a I BGB (seit 2009!) muss der Betroffene "bestimmte" Maßnahmen verlangen oder verbieten. In seinem Beschluss schreibt der BGH: Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die Esslinger-Initiative hat 2009 ihre Papiere dieser gesetzlichen Regelung angepasst und statt allgemeiner Formulierungen ("in Würde sterben" "keine lebenserhaltenden Maßnahmen") in einer Aufzählung alle möglichen Maßnahmen konkret benannt, die im Falle dauerhafter Einwilligungsunfähigkeit zur Lebenserhaltung in Frage kommen und die abgelehnt werden. Bei absehbaren Krankheitsverlauf empfehlen wir die Fortschreibung der Patientenverfügung mit Konkretisierung der Maßnahmen, die möglicherweise dann in Frage kommen und ebenfalls abgelehnt werden. Bei Patientenverfügungen, die vor 2010 erstellt wurden, können diese Angaben fehlen. Wir empfehlen die Papiere auf diesen Sachverhalt zu prüfen.