Viele Menschen, die in den vergangenen Jahren eine Patientenverfügung gemacht haben, fragen sich vor dem Hintergrund der aktuellen, bedrohlichen Corona-Situation, ob sie mit der Verfügung auch für eine solche Situation richtig vorgesorgt haben.
Die „Esslinger Initiative vorsorgen - selbst bestimmen e.V.“ bietet seit über 20 Jahren in Esslingen und den umliegenden Kreisen vorsorgende Papiere (z.B. Patientenverfügung und Vollmachten) an. Individuelle Beratungen zur Ausfertigung solcher Papiere werden wöchentlich durchgeführt. Zur einleitend aufgeworfenen Frage nimmt die Esslinger Initiative Stellung:
In der Regel hat man mit einer Patientenverfügung u.a. verfügt, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine künstliche Beatmung durchgeführt werden soll. Manche fragen sich nun, ob man deshalb befürchten muss, dass z.B. bei einer Verknappung von Beatmungsplätzen oder erforderlichen Medikamenten PatientenInnen quasi automatisch nicht mehr behandelt würden.
Diese Sorge ist laut Esslinger Initiative unbegründet! Maßgeblich für eine Beatmungs-Behandlung sind die zu erwartenden Heilungschancen. Und für die evtl. Berücksichtigung einer Patientenverfügung die dort angeführten Voraussetzungen. Im einleitenden Teil der Patientenverfügung ist detailliert beschrieben, unter welchen konkreten Voraussetzungen man eine bestimmte Behandlungen nicht will. Nur wenn diese gegeben sind, würde auf eine künstliche Beatmung verzichtet.
Die Beratungen zu künftigen Behandlungen für eine COVID-19 Erkrankung für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, müssen durch den Hausarzt/die Hausärztin und/oder das ärztliche Personal im Krankenhaus durchgeführt werden. Bei dieser Beratung kann der Patient entscheiden, ob und wann seine Patientenverfügung angewendet werden soll.
Wird eine künstliche Beatmung bei einer COVID-19 Erkrankung generell schon im Voraus abgelehnt, sollte eine Beratung durch den Hausarzt/die Hausärztin und/oder den behandelten Ärzten erfolgen. Nur diese kennen die Vorerkrankungen und den Lebenswillen der Person und verfügen über das notwendige medizinische Hintergrundwissen.
Im übrigen gilt immer, dass die Patientenverfügung nur dann zum Tragen kommt, wenn man seine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer verloren hat. So lange man sich also selbst äußern kann, gilt das, was man aktuell will und zum Ausdruck bringt. Und sollte dies nicht mehr möglich sein, wird der/die Bevollmächtigte des Patienten in eine evtl. anstehende Behandlungs-Entscheidung einbezogen (bzw. ein Betreuer - für den Fall, dass es keine bevollmächtigter Person gibt). Die bevollmächtigte Person hätte dann einer evtl. vorliegenden Patientenverfügung zu folgen. Das gelingt besser, wenn sie durch regelmäßigen Kontakt und Gespräche gute Kenntnis vom Willen und den Vorstellungen der vertretenen Person hat. So kann den Wünschen und Verfügungen des Patienten Geltung verschafft werden.
Man muss sich also keine Sorgen machen, dass eine früher erstellte Patientenverfügung in der schwierigen Situation einer Pandemie automatisch unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht..
Die Esslinger Initiative führt unter Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen Beratungen zum Thema Patientenverfügung durch.