Eine Vollmacht wird durch Unterschrift des Vollmachtgebers und durch Aushändigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten wirksam. Die Unterschrift muss nur beglaubigt werden wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll.
Eine Vollmacht wird durch Unterschrift des Vollmachtgebers und durch Aushändigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten wirksam. Die Unterschrift muss nur beglaubigt werden wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll.