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Wichtig ist die Schriftform mit gültiger Unterschrift und öffentlicher oder notarieller Beglaubigung. 

Bei komplexem Sachverhalt wäre die Beratung und Beurkundung durch einen Notar sinnvoll.

Wenn die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu Grundstücksgeschäften ermächtigen soll, muss die Unterschrift der Vollmachtsurkunde notariell beglaubigt oder beurkundet sein.