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Wenn Sie geschäftsfähig sind, dann ist Ihre Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde gültig und versetzt den Bevollmächtigen in die Lage, die Vollmacht auszuüben. Allerdings werden Vollmachten dann nicht überall anerkannt.  Zur sicheren Anerkennung im Rechtsverkehr wird die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar empfohlen. Die Unterschrift muss im Beisein der Urkundsperson vollzogen werden. Die Beglaubigung einer Unterschrift ohne Anwesenheit des Vollmachtgebers ist nicht möglich. Ein fertig unterschriebenes Dokument darf nicht nachträglich beglaubigt werden.