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Die Unterschrift eines Geschäftsfähigen gilt. Zur besseren Anerkennung im Rechtsverkehr wird die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar, ggf. Beurkundung, empfohlen. Die Beglaubigung einer Unterschrift ohne Anwesenheit des Vollmachtgebers ist nicht möglich. Ein fertig unterschriebenes Dokument darf nicht nachträglich beglaubigt werden.