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In begrenztem Umfang dürfen sich verheiratete zusammenlebende Personen gegenseitig in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten. Das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht ist begrenzt auf die Aufgaben der Gesundheitssorge bei einer akuten Krankheit.

Das Vertretungsrecht ist zeitlich befristet auf 6 Monate. Ein Arzt bestätigt den Beginn der sechsmonatigen Laufzeit.

Um über diese Begrenzungen hinaus handlungsfähig zu bleiben, empfiehlt sich eine Vollmacht zu erteilen.