Grundsätzlich muss die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
Ein Arzt kann in Vorbereitung einer Vollmacht oder Patientenverfügung nur seinen momentanen Eindruck über die Geschäftsfähigkeit erklären. Dies hat aber keine rechtlich bindende Wirkung.